Satzung

Im folgenden Abschnitt findest Du unsere Vereins-Satzung. Du kannst sie hier online lesen oder über das Symbol als PDF herunterladen.

Satzung in Textform

Satzung des Nexus e.V.
(Stand: August 2016)


§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Nexus“, nach der Eintragung mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 – Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke und der Jugendhilfe, insbesondere durch die Diskussion utopischer Literatur bzw. Kunst und den Einsatz von sogenannten Rollen- und Simulationsspielen. Die Beschäftigung mit utopischen Konzepten und die Zusammenarbeit in der Simulationsspielgruppe soll das Verständnis für die Vorstellungswelt anderer und die Fähigkeit zur Kooperation untereinander fördern. Der Gedankenaustausch zwischen den Diskussions- und Rollenspielgruppen und eine Präsentation der Methoden und der Ergebnisse soll auf der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen erfolgen. Zu den Präsentationsmethoden sollen auch eigene Publikationen gehören.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person von mindestens 12 Lebensjahren werden, die die Satzung anerkennt und an ihrer Verwirklichung aktiv oder durch Bereitstellung von Mitteln mitarbeiten will.
Korporative Mitglieder: Korporative Mitglieder können juristische Personen, Behörden und sonstige Institutionen werden.
Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
Fördermitglieder: Fördermitglieder können natürliche Personen werden, die den Verein mit regelmäßigen materiellen, finanziellen oder anderen Spenden fördern. Fördermitglieder haben keine Rechte und Pflichten.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrags. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats nach der Entscheidung. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(3) Zum Erwerb der Ehrenmitgliedschaft bedarf es der Ernennung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand darf Fördermitglieder ernennen und ausschließen.

§ 5 – Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Eine Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(3) Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Jahres, in dem er erklärt wurde.

(4) Durch Beendigung der Mitgliedschaft entfallen sämtliche Ansprüche gegeneinander und der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Gebühren, Beiträge oder Spenden.

(5) Ein Ausschluss aus dem Verein ist gemäß § 6 zulässig.

(6) Fortgesetzte Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge führt einen Monat nach einmaliger Zahlungsaufforderung zum Ruhen der Mitgliedschaft. Das Ruhen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller Mitgliedsrechte gegen den Verein. Die Mitgliedspflichten bleiben hiervon unberührt.

(7) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand die Mitgliedschaft eines Mitgliedes für einen vorher definierten Zeitraum aussetzen. Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt ist, verliert alle Mitgliedsrechte gegen den Verein, und wird bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht berücksichtigt. Für den oben definierten Zeitraum entfallen ebenfalls alle Mitgliedspflichten gegenüber dem Verein. Eine ausgesetzte Mitgliedschaft kann jederzeit vorzeitig wieder vom Mitglied in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Hierzu bedarf es lediglich, dass das Mitglied seinen Wunsch dem Vorstand schriftlich mitteilt und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet.

§ 6 – Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei- Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen; Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins sowie dessen Beschlüsse und Interessen und/oder eine schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
durch einstimmigen Beschluss des Vorstands bei fortgesetzter Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von sechs Monaten oder mehr trotz einmaliger Zahlungsaufforderung.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nicht durch eine Ergänzung der Tagesordnung gemäß §15 Absatz 3 auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, zwischen den Antragstellern und dem betroffenen Mitglied eine Schlichtung anzustreben.

(3) Den nach Absatz 1 Punkt 1 ausgeschlossenen Mitgliedern sind im voraus geleistete Beiträge oder Auslagen zu ersetzen. Den nach Absatz 1 Punkt 2 ausgeschlossenen Mitgliedern sind geleistete Auslagen abzüglich der Summe der ausstehenden Beiträge zu erstatten.

(4) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand mitzuteilen.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen, Archive, Spielmaterial und Anlagen des Vereins zu benutzen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemäß § 8 erhobenen Gebühren, Beiträge und Umlagen zu zahlen und die gemäß § 8 Absatz 3 verlangten Arbeitsstunden abzuleisten. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Haus-, Diskussions- und Spielordnungen zu beachten.

§ 8 – Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Arbeitsstunden

(1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Ordentliche und korporative Mitglieder haben einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können nach Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.

(3) Zur Sicherstellung der Erledigung anfallender Arbeiten können die Mitglieder nach Beschluss der Mitgliederversammlung zur Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet werden. Ersatzweise ist die Zahlung eines Geldbetrages vorzusehen.

(4) Die Höhe und Fälligkeit der Gebühren, Beiträge und Umlagen und die Regelungen zur Ableistung von Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 60% festgesetzt oder erlassen. Die Beiträge korporativer Mitglieder werden von Fall zu Fall festgesetzt und sollen entsprechend der Bedeutung des betreffenden Mitglieds über den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder liegen. Ehrenmitglieder brauchen keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss die Zahlung des Beitrags für dieses Mitglied wegen sozialer Härte für das laufende Kalenderjahr aussetzten.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie von diesen Gremien bestellte Beauftragte und Verlage.

§ 10 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Verein im Sinne § 26 BGB besteht aus:
1. Vorsitzender oder 1. Vorsitzende
2. Vorsitzender oder 2. Vorsitzende
3. Vorsitzender oder 3. Vorsitzende
Kassenführer oder Kassenführerin
Schriftführer oder Schriftführerin

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter mindestens ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende, vertreten.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind oder sich die Mitgliederversammlung die Zuständigkeit vorbehalten hat. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung gemäß § 15 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Ausarbeitung von Projekten und Aktivitäten, der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 2.
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 1.
Delegation der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 22.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
1. Vorsitzender oder 1. Vorsitzende: Repräsentation, Leitung des Vorstands
2. Vorsitzender oder 2. Vorsitzende: Repräsentation, Unterstützung und Vertretung des oder der 1. Vorsitzenden
3. Vorsitzender oder 3. Vorsitzende: Förderung der Kontakte unter den Mitgliedern, Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder bei ihrer Arbeit, Vertretung des oder der 2. Vorsitzenden
Kassenführer oder Kassenführerin: Führen der Geschäfte des Vereins, Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und Vereinskonten, Ausstellung von Quittungen und Mahnungen, Erstellung des Kassenberichts
Schriftführer oder Schriftführerin: Führung des Schriftverkehrs, Verfassen von Pressemitteilungen, Archivverwaltung

§ 11 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten des auf die Wahl folgenden Monats. Der amtierende Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Vorstands im Amt.

(2) Das Wahlverfahren regelt eine vom Vorstand zu erlassende Wahlordnung. Diese Wahlordnung wird mit ihrer Verabschiedung durch den Vorstand unmittelbarer Bestandteil der Satzung.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Tritt dieser Fall vor Ablauf der Amtszeit ein, so hat der Vorstand dieses Amt selbständig neu zu besetzen.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Tritt der Vorstand vollständig zurück, ist durch seine Mitglieder zum frühest möglichen Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Vorstandswahl abzuhalten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12 – Abberufung des Vorstands

(1) Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vor Beendigung der Amtszeit abberufen.

(2) Bei Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds gilt § 11 Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Bei Abberufung des gesamten Vorstands gilt § 11 Absatz 4 entsprechend.

§ 13 – Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom oder von der 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom oder von der 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden.

(2) Die Einberufung soll mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen.

(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Er ist mit 3 Mitgliedern beschlussfähig.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der 1. Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit die des oder der 2. Vorsitzenden.

(5) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle aufzunehmen, die von einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied ist zur Einsichtnahme in diese Protokolle berechtigt.

(6) Zur Regelung des Ablaufs der Vorstandssitzungen und des Abstimmungsverfahrens kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen beschließen, wenn dies geboten erscheint. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Über den Beschluss ist eine Aktennotiz zu fertigen und von allen beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist zur Einsichtnahme in diese Aktennotizen berechtigt.

(8) In Angelegenheiten von großer Bedeutung soll der Vorstand die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 14 – Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Entscheidungsorgan des Vereins ist die Versammlung seiner Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
Festlegung von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Arbeitsstunden gemäß § 8
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands gemäß §§ 11 und 12
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 1
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung gemäß § 16 Absatz 6
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 16 Absatz 6
Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen

§ 15 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Den Termin und die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Vereins-Infoblatt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn über 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. In diesem Fall muss der Vorstand die Mitgliederversammlung zu einem Termin, nicht später als acht Wochen nach der Antragstellung, einberufen. Die Einberufung hat nach Absatz 1 zu erfolgen.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge der Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 16 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem oder einer der Vorsitzenden, bevorzugt dem oder der 1. Vorsitzenden, geleitet.

(2) Ist keiner der Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich vorgenommen werden, wenn 10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 20% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Einberufung gilt § 15 Absatz 1 entsprechend.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann einer anderen Person durch Vollmacht übertragen werden. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform und ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Es dürfen nicht mehr als vier Stimmen auf eine Person übertragen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 90% aller gültigen Stimmen und zur Änderung des Vereinszwecks ein einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7) Zur Regelung des Ablaufs der Mitgliederversammlungen und des Abstimmungsverfahrens kann sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung geben.

(8) Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied ist zur Einsichtnahme in diese Protokolle berechtigt.

§ 17 – Beauftragte

(1) Vorstand und Mitgliederversammlung können zur Durchführung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen.

(2) Die Regelung der Befugnisse der Beauftragten und der rechtlichen Beziehungen zwischen Beauftragten und Verein erfolgt durch Beschluss des die Beauftragten bestellenden Gremiums.

§ 18 – Kassenprüfer

(1) Zur Kontrolle der Geschäftsführung und der Rechnungsführung kann die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin bestellen, der oder die nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin ist Beauftragte oder Beauftragter im Sinne der §§ 9 und 17.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer oder die Kassenprüferin bei ihrer Aufgabe mit allen notwendigen Mitteln auszustatten und zu unterstützen. Der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin ist zur Einsichtnahme in alle Unterlagen des Vereins berechtigt.

(3) Der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis der Prüfung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 19 – Verlage

(1) Sofern zweckmäßig, kann der Vorstand einen Vereins-Verlag gründen, der die Veröffentlichung von Vereinspublikationen gemäß § 23 betreiben soll.

(2) Die Regelung der Befugnisse des Verlags und der rechtlichen Beziehungen zwischen Verlag und Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

§ 20 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur nach § 16 Absatz 6 Satz 3 bestimmt werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die 1. Vorsitzende und der oder die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren gemäß §§ 47 ff. BGB.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an den Verein „Greenpeace e.V.“ (Vorsetzten 53, 20459 Hamburg, BR Deutschland), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 – Haftpflicht

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Diebstähle, Sachbeschädigungen oder aus anderen Gründen entstandene Schäden in Bezug auf Vereinsveranstaltungen oder -aufträge, es sei denn, die Schäden sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens eines der Vereinsorgane verschuldet.

§ 22 – (gestrichen)

§ 23 – Vereinspublikationen

(1) Zur Förderung der Ziele des Vereins und zur Information der interessierten Öffentlichkeit soll der Verein eigene Vereinspublikationen herausgeben und sich an anderen Publikationen, die sich mit den Interessengebieten des Vereins befassen, beteiligen.

(2) Die Vereinspublikationen und die Beteiligungen an anderen Publikationen werden durch die Vereinsmittel finanziert. Gewinne durch den Verkauf dieser Publikationen fallen der Vereinskasse zu.

(3) Der Preis derartiger Publikationen sollte für Vereinsmitglieder vermindert sein bzw. entfallen.

§ 24 – Infoblatt

(1) Zur Information der Mitglieder soll der Verein ein internes Informationsblatt herausgeben. Das Infoblatt soll über alle Vereinsaktivitäten unterrichten und den Mitgliedern Gelegenheit zum Gedankenaustausch geben.

(2) Im Infoblatt enthaltene und als solche deutlich gekennzeichnete Verlautbarungen des Vorstands an die Mitglieder erlangen unmittelbare Wirkung. Sie ersetzen direkt an die Mitglieder gerichtete Einladungen und allgemeine Mitteilungen.

§ 25 – Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist eine Ergänzung zur Satzung, ohne jedoch bindend zu sein. Sie dient als Richtlinie für die Vereinsarbeit. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gegeben und geändert.

§ 26 – Salvatorische Klausel

Falls einige Punkte in dieser Satzung nicht genannt oder ungültig werden, verläuft deren Handhabung nach dem BGB.